Verbesserte Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
- Arm mit Schultergürtel 90%
- Hand 80%
- Daumen 30%
- Zeigefinger 20%
- anderer Finger 10%
- Daumen und alle Finger einer Hand jedoch maximal 70%
- Bein 90%
- Bein bis Mitte Oberschenkel 80%
- Bein bis unterhalb Knie 70%
- Fuß 60%
- große Zehe 10%
- andere Zehe 8%
- Auge 70%
- sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor dem Unfall bereits verloren war 100%
- Gehör auf einem Ohr 50%
- sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 80%
- Gehör auf beiden Ohren 100%
- Geruchssinn 20%
- Geschmackssinn 20%
- Stimme 100%
- Niere 25%
- beide Nieren, oder wenn die andere Niere bereits verloren war 100%
- Milz 10%
- Milz bei Kindern, bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 20%
- Lungenflügel 50%
- Gallenblase 10%
- Magen 20%
- Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25%
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig ergibt das einen Invaliditätsgrad von 90%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 9% (= ein Zehntel von 90%).