Zusätzlich versicherte Kosten:
Kosmetische Operationen bis zur Höhe von 10.000 EUR
Bergungskosten bis zur Höhe von 30.000 EUR
Rehabilitations- und Kurkostenbeihilfe bis zur Höhe von 10.000 Euro
Schmerzensgeld bei Schwerverletzungen (10% Invaliditätssumme - maximal 10.000 Euro)
Wohnungs- und KFZ-Umbaukosten (10% der Invaliditätssumme - maximal 25.000 Euro)
Komageld in Höhe von 20 Euro täglich - maximal bis zu 7.300 Euro
Gipsgeld in Höhe von 200 Euro
Heilkosten bei Auslandsaufenthalten bis zur Höhe von 2.500 Euro
Erweiterung des Unfallbegriffs:
Rechtmäßige Verteidigung – Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen
Auf die Leistungsvoraussetzung der Unfreiwilligkeit berufen wir uns nicht, wenn die versicherte Person aus Anlass der rechtmäßigen Verteidigung oder aus dem Bemühen zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Gase - Dämpfe - Strahlen
Auf die Leistungsvoraussetzung der Plötzlichkeit berufen wir uns nicht, wenn die versicherte Person durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Röntgen- oder Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Dies gilt nicht für Berufs- oder Gewerbekrankheiten sowie Gesundheitsschädigungen, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit Gas, Dampf oder Strahlen erzeugenden Apparaten eingetreten sind.
Tauchtypische Gesundheitsschäden / Unfälle im Wasser
Auf die Leistungsvoraussetzung der Einwirkung von außen berufen wir uns nicht bei tauchtypischen Gesundheitsschädigungen wie z.B. Caissonkrankheit; ferner bei Trommelfellverletzungen und bei dem Erstickungs-, Ertrinkungs- oder Erfrierungstod unter Wasser.
Flüssigkeits-, - Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug
Als Unfallereignis gilt auch der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Sauerstoff.
Extreme Witterungs- oder Temperatureinflüsse
Gesundheitsschäden durch extreme Witterungsbedingungen – Frost, Schnee, Hagel, Sonneneinstrahlung, Wind, Regen und Überflutung – in der Folge eines versicherten Unfallereignisses sind mitversichert.
Ergänzung zur Invaliditätsleistung:
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Fristen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Pflichtgefühl:
Geht der Versicherte nach einem Unfall aus Pflichtgefühl seinem Beruf nach, so wird dieses nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt. Für die Bemessung des Grades der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist der objektive ärztliche Befund ausschlaggebend. Die Regelung findet für die Dauer von max. 3 Tagen Anwendung.
Sonderregelung bei unfallbedingter stationärer Behandlung:
Bei unfallbedingter stationärer Behandlung wird das Unfall-Tagegeld auch über das erste Jahr hinaus gezahlt, und zwar für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes. Die maximale Anzahl von Tagen, für die Tagegeld bezahlt wird, bleibt auf insgesamt 365 Tage begrenzt. Tagegelder für die allgemeine ärztliche Behandlung werden mitgerechnet.
Tagegeld nach Abschluss der ärztlichen Behandlung:
Ist die Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der ärztlichen Behandlung noch beeinträchtigt, aber eine Invalidität noch nicht eingetreten, wird weiter Tagegeld gezahlt, wenn der behandelnde Arzt die Beeinträchtigung bescheinigt und die versicherte Person ihrer Berufstätigkeit oder Beschäftigung tatsächlich nicht nachgeht. Diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Invalidität eingetreten ist, längstens jedoch für 15 Monate nach dem Unfall und auf insgesamt 365 Tage begrenzt.
Begleitperson im Krankenhaus
Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird verdoppelt, wenn die versicherte Person unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung ist. - Eine Begleitperson wird auf ärztlichen Rat hin im Krankenhaus untergebracht.
Todesfallleistung
Wir zahlen die versicherte Todesfallleistung ebenfalls, sofern die versicherte Person im zweiten Jahr nach dem Unfall infolge des Unfallereignisses gestorben ist, und eine Invalidität im Sinne der Bedingungen nicht festgestellt wurde.
Berücksichtigung des Mitwirkungsanteils
Abweichend nehmen wir keine Minderung vor, sofern der Mitwirkungsanteil unter 50% beträgt.
Unfälle bei der Benutzung von Fahrrädern, Inlineskates oder Skateboards
Erleidet die versicherte Person einen Unfall bei der Benutzung eines Fahrrads, von Inlineskates oder eines Skateboards, bei dem sie nachweislich einen Fahrradhelm bzw. handelsübliche Schutzkleidung (Ellenbogen-, Handgelenk- und Knieschoner sowie Schutzhelm) getragen hat, erhöht sich die versicherte Grundsumme für die Invaliditätsleistung um 10%.
Die Mehrleistung ist begrenzt auf 50.000 EUR
Unfälle bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
Voraussetzungen für die Leistungen:
Die versicherte Person erleidet als berechtigter Fahrgast während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einen Unfall.
Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bestimmungen sind:
Im öffentlichen Personenverkehr auf dafür eingerichteten Linien eingesetzte Omnibusse, Straßen – und Eisenbahnen; Taxen und lizensierte Mietwagen zur Personenbeförderung mit Chauffeur.
Höhe der Leistungen:
Die versicherte Grundsumme für die Invaliditätsleistung und die Todesfall-Leistung erhöhen sich um jeweils 50%. Die Mehrleistung ist begrenzt auf höchstens 150.000 EUR für Invalidität und 75.000 EUR für Tod.
Mitversicherung von normalerweise ausgeschlossenen Unfällen:
Trunkenheit
Es besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die auf Trunkenheit beruhen. Dies gilt beim Lenken von Motorfahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalles unter 1,1 Promille lag und beim Lenken von Fahrrädern nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalles unter 1,6 Promille lag.
Medikamenteneinnahme
Es besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die auf der bestimmungsgemäßen Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten beruhen.
Herzinfarkt und Schlaganfall
Es besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht wurden. Mitversichert sind nur die Unfallfolgen. Die bereits durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall eintretende Gesundheitsschädigung ist nicht mitversichert.
Übermüdung – Einschlafen infolge Übermüdung
Der Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit) und das Einschlafen infolge Übermüdung werden nicht als Bewusstseinsstörung angesehen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben dagegen die Tagesschläfrigkeit und der Sekundenschlaf, soweit bei der versicherten Person ein Schlafapnoe-Syndrom (SAS) vorhanden ist.
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind
Abweichend erlischt der Versicherungsschutz erst, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird, am Ende des 21. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, im dem sich die versicherte Person aufhält.
Die Ausnahme gilt nicht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss vom Versicherungsschutz.
Unfälle der versicherten Person durch Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen
Es gelten folgende Vereinbarungen:
Versicherungsschutz besteht jedoch bei Stern-, Zuverlässigkeits – und Orientierungsfahrten, bei denen es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Mitversichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer eines Go-Karts gelegentlich an öffentlichen Fahrtveranstaltungen beteiligt, die als Freizeitvergnügen angeboten werden und kein besonderes Training erfordern (z.B. Kartbahnen auf Jahrmärkten oder In- und Outdoorkartbahnen, die für das allgemeine Publikum geöffnet sind).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Unfälle, die die versicherte Person als Fahrer eines Go-Karts im Rahmen regelmäßiger sportlicher Betätigung erleidet.
Mitversicherung von normalerweise ausgeschlossenen Gesundheitsschäden
Gesundheitsschäden durch Strahlen gelten als mitversichert.
Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Personen.
Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut wird nicht als Heilmaßnahme oder Eingriff gewertet.
Infektionen
- die durch einen Zeckenstich übertragenen Infektionskrankheiten (z.B. Frühsommer-Meningoenzephalitis FSME oder Lyme-Borreliose). Als
Unfalltag gilt der Tag, an dem die Erkrankung erstmals ärztlich diagnostiziert wurde.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Vertragsbeginn. Die in diesem Zeitraum ärztlich diagnostizierten Infektionskrankheiten sind vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Gesundheitsschädigungen als Folge einer Schutzimpfung gegen Tollwut, Wundstarrkrampf und durch Zecken übertragbare Infektionen.
- Wundinfektionen als Folge von Insektenstichen, jedoch keine Infektionskrankheiten mit Ausnahme von Tollwut oder Wundstarrkrampf.
- in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit der versicherten Person entstandene Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem
Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch eine Beschädigung durch alle Hautschichten hindurch
oder durch Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten
erfüllen den Tatbestand nur dann, wenn durch den Hustenanfall eines Diphtheriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase
geschleudert werden.
Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre)
Nahrungsmittelvergiftungen
Gesundheitsschädigungen infolge von versehentlichen Nahrungsmittelvergiftungen sind mitversichert. Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsschädigung binnen 48 Stunden eintritt und innerhalb dieses Zeitraums ärztlich festgestellt wird.
Versehentliche Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind.
Als mitversichert gelten Gesundheitsschädigungen infolge der versehentlichen Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind. Das Versehen hat die versicherte Person dem Versicherer gegenüber darzulegen.
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Folgen von psychischen und nervösen Störungen, wenn sich diese auf eine durch den Unfall verursachte organische Verletzung / organische Schädigung zurückführen lassen.
Änderung der beruflichen Tätigkeit
Sofern versehentlich die Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung nicht angezeigt wird, hat dies keine Auswirkung auf die vereinbarten Versicherungssummen. Die Beitragsberichtigung bzw. – verrechnung erfolgt nachträglich vom Zeitpunkt der Veränderung an. Sie müssen die Anzeige jedoch unverzüglich nachholen, sobald Sie sich des Versäumnisses bewusst geworden sind.
Der Leistungsfall – Obliegenheiten
Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen ist es keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherte den Arzt erst dann hinzuzieht, wenn der wirkliche Umfang erkennbar ist.
Durch unbeabsichtigte Verzögerung der Anzeige von Unfällen erwachsen Ihnen und der versicherten Person keine Nachteile. Die Unfallmeldung soll aber so rasch wie möglich, d.h. unverzüglich nach bekannt werden bzw. sobald hierzu die Möglichkeit besteht, erfolgen.
Werden Ärzte von uns beauftragt, die versicherte Person zu untersuchen, so tragen wir die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles.
Ist bei Unternehmern, Geschäftsführern und Selbstständigen ein Verdienstausfall nicht nachzuweisen, wird ein Betrag in Höhe von 1%o der für den Invaliditätsfall versicherten Summe, maximal jedoch 500 EUR erstattet.